Eintragung eines Unternehmens bei den Industrie- und Handelskammern
Nach dem deutschen Arbeitsrecht (Handwerksordnung) unterliegt die Ausübung bestimmter Berufe der
Eintragung in die deutsche Handwerksrolle bei der nach dem Geschäftstätigkeitsort zuständigen Niederlassung
der Handwerkskammer.Für Unternehmer aus der Europäischen Union, darunter aus Polen, gilt ein gesondertes Verfahren. Es setzt eine
Befreiung von der Eintragung in die Handwerksrolle voraus, verpflichtet aber dazu, die geplante
Dienstleistungserbringung bei der Handwerkskammer anzumeldenUm dieser Verpflichtung nachzukommen, muss die polnische Firma nachweisen, dass sie in Polen dieselbe
Tätigkeit ausübt wie die geplanten Arbeiten in Deutschland. Im Falle der festen Auftragsausführung in
Deutschland sollte die vorliegende Mitteilung einmal im Jahr erneut werden.Vor Aufnahme der ersten Tätigkeit ist die geplante Dienstleistungserbringung bei der zuständigen
Handwerkskammer schriftlich zu melden und durch Unterlagen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt
werden. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Ort bestimmt, an dem die Dienstleistung zum ersten Mal
erbracht wird.In Rahmen der Dienstleistung in diesem Bereich bieten wir wie folgt an:
Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags
Einreichung eines Antrags mit erforderlichen Anhängen bei der zuständigen Handwerkskammer
Laufende Überwachung des Sachstandes (Kontakt mit der Handwerkskammer)
Überwachung der Gültigkeitsdauer von Genehmigungen